Mieter*innen, die eine unrenovierte Wohnung anmieten, können im laufenden Mietverhältnis die Renovierung von Vermieterseite verlangen, müssen aber in aller Regel die Hälfte dazu zahlen. Ein fauler Kompromiss für Mieter*innen. Denn Vermieter*innen werden oft teure Aufträge an Malerfirmen vergeben, so dass Mieter*innen es sich zweimal überlegen werden, ihre/n Vermieter*in zur Renovierung aufzufordern.
Das jüngst durch die Presse gewanderte Bundesgerichtshofsurteil zur Ermittlung der Wohnfläche besagt: Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige gesetzliche Berechnungsregelung. Für Mietverträge, die nach dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden, bedeutete dieses, dass der Balkon im Regelfall nur zu einem Viertel zählt, in davor geschlossenen Mietverträgen bis zur Hälfte.
Spätestens seit dem 10.7.2018 genießen Hamburger Mieter*innen Schutz gegen überhöhte Neuvermietungspreise. Zu diesem Datum erließ der Hamburger Senat eine neue Mietpreisbremse in Hamburg, weil das Landgericht die zuvor erlassene Mietpreisbremse für unwirksam befand. Doch ob sie wirklich gilt, ist erst jetzt geklärt.