Das jüngst durch die Presse gewanderte Bundesgerichtshofsurteil zur Ermittlung der Wohnfläche besagt: Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige gesetzliche Berechnungsregelung. Für Mietverträge, die nach dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden, bedeutete dieses, dass der Balkon im Regelfall nur zu einem Viertel zählt, in davor geschlossenen Mietverträgen bis zur Hälfte.
Bei einer »normalen« Erhöhung der Grundmiete, die meistens mit gestiegenen Werten im Mietenspiegel begründet wird, muss der Vermieter die im Folgenden dargestellten Voraussetzungen beachten.
Im Gewerkschaftshaus diskutieren am 1. Oktober Stadtentwicklungssenatorin Dr. Dorothee Stapelfeld, MhM-Geschäftsführerin Sylvia Sonnemann, Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Heinz-J. Bontrup und Dr. Patrick Schreiner von der ver.di Bundesverwaltung Berlin, Bereich Wirtschaftpolitik.