Seit dem 20. März 2024 gelten für Bezieher:innen von Sozialleistungen neue Richtwerte für Unterkunftskosten. Die Werte wurden in der aktuellen Fachanweisung in etwa an die Höhe der durchschnittlichen Steigerung des neuen Mietenspiegels vom Dezember 2023 (5,8 %) angepasst. Das reicht jedoch oft nicht aus.
Zum 1. Juni 2019 tritt eine neue Fachanweisung der Sozialbehörde in Kraft, die nur scheinbar eine Erhöhung der Mietobergrenzen enthält. Die Mietobergrenze steigt z.B. für einen Ein-Personen-Haushalt um 14 €; jedoch sind in der neuen Obergrenze von 495 € jetzt auch Wasserkosten eingepreist, die ...