Wer muss Schneeschieben?

von | Mietrecht

Endlich fällt Schnee bzw. Schneeregen in Hamburg. Die Kinder finden es super, die Erwachsenen nur so mittel, zumal sie bei Rutschgefahr aus dem Haus oder sogar vorher noch den Schnee räumen müssen.

Wer ist für Schnee- und Eisräumen zuständig? In der Regel trifft diese sog. Verkehrssicherungspflicht Grundstückseigentümer*innen. Er/Sie muss sich kümmern, kann aber diese Aufgabe vom Hausmeister- oder einem gewerblichen Räumdienst erledigen lassen. Mieter*innen sind nur dann räumpflichtig, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.

Was ist zu tun? Nach dem Hamburger Wegegesetz § 31 müssen die Bürgersteige von Eis und Schnee gereinigt werden, und zwar mindestens in einer Breite von einem Meter. Bei Glätte sind sofort abstumpfende Mittel wie Sand und Split zu streuen; Tausalz und tausalzhaltige Mittel, die Pflanzen, Boden und Grundwasser schädigen, sind verboten. Es muss auch sicher gestellt werden, dass die Zugänge zum Gebäude oder der Wohnanlage gefahrlos betreten werden können. Diese Verkehrssicherungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle allgemein zugänglichen Bereiche eines Grundstücks, also auch auf die Treppe zum Fahrradkeller oder den Zugangsweg zu den Mülltonnen. Bei Glätte ist zu beachten, dass nur eine konkrete Gefahrenlage mit allgemeiner Glättebildung eine Streupflicht begründet. Sind lediglich einzelne und kleine Glätteflächen vorhanden, muss noch nicht gestreut werden. Umso mehr müssen Bewohner*innen aufpassen, dass sie nicht stürzen. Auch muss dem Räumpflichtigen ein angemessener Zeitraum zugebilligt werden, um geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Glätte zu ergreifen. Das gilt insbesondere bei nicht von den Wetterdiensten vorhergesagter Blitzeisbildung. Hält der Schneefall abends nach 20 Uhr an, muss in Hamburg übrigens kein Schnee mehr geschoben werden: Es genügt, wenn morgens bis 8:30 Uhr geräumt und gestreut wird, an Sonn- und Feiertagen sogar immerhin erst bis 9:30 Uhr.

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Kommentare

Kommentar von Julian M |

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