Urteil beschränkt Recht zur Untervermietung an Geflüchtete

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Die Aufnahme von Flüchtenden aus der Ukraine ist seit Februar 2022 ein häufiger Grund für die Bitte um eine Untermieterlaubnis. Das Amtsgericht München hat nun in einem erschreckenden Urteil die Auffassung vertreten, dass der Wunsch, Flüchtende – zum Beispiel aus der Ukraine – aufzunehmen, kein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung darstellt. Wir halten das für ein Fehlurteil.

In unserem Blogbeitrag vom März dieses Jahres hatten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufnahme Geflüchteter in die Wohnung bereits ausführlich dargestellt: Wer einen Teil seiner Wohnung an einen Dritten überlassen will, braucht hierzu grundsätzlich die Zustimmung der Vermieter:in, wenn der Aufenthalt auf Dauer sein soll. Dies gilt auch für die Aufnahme von Geflüchteten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für Mieter:innen nach dem Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht. Die Rechtsprechung ist hier sehr weit und erkennt "alle vernünftigen Gründe wirtschaftlicher oder persönlicher Natur" an.

Wir hatten bereits damals auf ein fragwürdiges Urteil des Landgerichts Berlin hingewiesen, welches Mitte der 90er Jahre für Recht befand, dass humanitäre Beweggründe zwar billigenswert seien, Vermieter:innen in diesem Fall aber nicht verpflichtet seien, die Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen - denn es handle sich ja nicht um ein Interesse der Mieter:in, sondern vielmehr der Untermieter:in, also der Person, der geholfen werden soll (LG Berlin, Urteil vom 25.2.1994, Az. 64 S 1/94). MhM ging davon aus, dass sich diese Rechtsauffassung mittlerweile überholt haben müsste. Das Bedürfnis zu helfen und die eigene Wohnung mit jemandem zu teilen, ist ein höchstpersönliches Motiv. Kluge Stimmen kritisierten das damalige Urteil bereits 1994 und stellten fest: "Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse auch ohne egoistische Motive dartun. Es ist umso höchstpersönlicher, je geringer es von einer Austauschleistung abhängig gemacht ist" (Derleder in WuM 1994, S. 306).

Doch nun gibt es ein weiteres erschreckendes Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Oktober 2022 (Az. 411 C 10539/22), das uns zurückkatapultiert zu einem Menschenbild, das nur das Ego kennt, um Interessen als berechtigt erscheinen zu lassen. Das Gericht meint, die Vorschrift des § 553 Absatz 1 BGB sei nicht geschaffen worden, damit Mieter:innen die Interessen anderer Personen wahrnehmen können, und lehnte die Erteilung der Untermieterlaubnis ab.

MhM geht natürlich weiterhin davon aus, dass ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis für Geflüchtete besteht. Wenn genug Platz vorhanden ist und die Wohnung nicht überbelegt wird, muss eine Aufnahme von Geflüchteten grundsätzlich möglich sein. So sehen es auch die Kläger, denen die Untermieterlaubnis versagt wurde, und gehen mit der Unterstützung vom Münchener Mieterverein in die Berufung.

In unserer Beratungspraxis sind uns solche Fälle bisher nicht untergekommen. Es sieht vielmehr so aus, als würden auch Hamburgs Grundeigentümer:innen das Interesse, Geflüchteten Unterschlupf zu gewähren, als berechtigt im Sinne von § 553 Absatz 1 BGB ansehen. Einen Prozess mussten wir noch nicht anstrengen. Insofern hoffen wir, dass dies so bleibt und nicht auch noch Hamburger Gerichte angerufen werden müssen, um humanitäre Hilfe als berechtigtes Interesse an einer Untervermietung zu bestätigen.

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