Schluss mit unfairen Renovierungspflichten

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Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 19.1.2026 (Az.70 C 79/24) gibt Mietenden Rückenwind beim Auszug: Denn häufig gibt es Streit darum, ob Mieter ihre Wohnung renovieren müssen. In diesem Fall stand im Mietvertrag, dass die Räume bei Auszug „ordnungsgemäß wie beim Einzug“ wiederherzustellen seien. Die Vermieter forderten auf dieser Basis Schadensersatz von über 8.400 € für Renovierungsarbeiten, Schimmelbeseitigung und entgangenen Mieteinnahmen.

Doch das Gericht erteilte diesen Forderungen eine deutliche Absage. Eine solche Endrenovierungsklausel erweitere den gesetzlichen Inhalt der Rückgabepflicht unzulässig. Da die Klausel den Mieter dazu zwingt, sämtliche Verschlechterungen – also auch die ganz normale Abnutzung durch das alltägliche Wohnen – zu beseitigen. Deshalb ist sie als Formularvertrag unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts hätte eine solche Verpflichtung nicht einmal dann Bestand, wenn sie individuell ausgehandelt worden wäre. Letztlich blieb von der ursprünglichen Klagesumme nur ein Bruchteil übrig, der sich lediglich auf echte, über die Abnutzung hinausgehende Beschädigungen bezog. Da die Vermieter zudem nur auf Basis von Kostenvoranschlägen abrechneten, ohne die Reparaturen tatsächlich durchzuführen, durften sie ohnehin nur die Netto-Kosten ohne Mehrwertsteuer ansetzen.

Tipp: Mieter sollten sich nicht von pauschalen Renovierungsklauseln einschüchtern lassen, sondern rechtzeitig vor Auszug in der MhM-Beratung die Klausel checken lassen.

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