Aufnahme Geflüchteter in die Mietwohnung
von Rebekka Auf'm Kampe | Aktuelles Mietrecht
Anlässlich des Kriegs gegen die Ukraine gibt es Nachfragen zur Aufnahme von Geflüchteten in die Mietwohnung. Nach Angaben der UN sind bereits eine halbe Millionen Menschen auf der Flucht (Stand 28.2.2022). Was müssen Mieter:innen beachten, wenn sie helfen wollen?
Wenn genug Platz vorhanden ist und die Wohnung nicht überbelegt wird, ist eine Aufnahme von Geflüchteten grundsätzlich möglich. Handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Unterbringung, muss jedoch die Zustimmung der Vermieter:in eingeholt werden.
Eine kurzfristige und vorübergehende Aufnahme, bei der auch keine Miete verlangt wird, ist im Rahmen des Besuchsrechts erlaubt, zum Beispiel wenn jemand aufgenommen wird, um sich auszuruhen, die ersten Tage zu überbrücken oder auf Familienangehörige zu warten. Nach ca. sechs Wochen sollte eine Zustimmung der Vermieter:in zur Untervermietung beantragt werden – um das eigene Mietverhältnis nicht zu gefährden.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für Mieter:innen nach dem Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht, einem Dritten einen Teil der Wohnung zum Gebrauch zu überlassen. Die Rechtsprechung ist hier sehr weit und erkennt "alle vernünftigen Gründe wirtschaftlicher oder persönlicher Natur" an. Aber wie sieht es mit rein humanitären Gründen aus – wie der Aufnahme einer Person aus einem Kriegsgebiet?
In den 90er Jahren gab es hierzu ein fragwürdiges Urteil, auf das teils noch Bezug genommen wird. Das Landgericht Berlin führte damals aus, dass humanitäre Beweggründe zwar billigenswert seien, Vermieter:innen in diesem Fall aber nicht verpflichtet seien, die Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen - denn es handle sich ja nicht um ein Interesse der Mieter:in, sondern vielmehr der Untermieter:in, also der Person, der geholfen werden soll (LG Berlin, Urteil vom 25.2.1994, Az. 64 S 1/94).
MhM geht davon aus, dass sich diese alte Rechtsauffassung mittlerweile überholt hat. Das Bedürfnis zu helfen und die eigene Wohnung mit jemandem zu teilen, ist ein höchstpersönliches Motiv. Kluge Stimmen haben dies bereit 1994 erkannt: "Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse auch ohne egoistische Motive dartun. Es ist umso höchstpersönlicher, je geringer es von einer Austauschleistung abhängig gemacht ist" (Derleder in WuM 1994, S. 306).
Um die rechtliche Situation für Helfer:innen an dieser Stelle zu vereinfachen und unbürokratische Hilfe zu ermöglichen, appelliert MhM an die Vermieter:innenverbände, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben und auf Ihre Mitglieder einzuwirken –dieses geschah schon einmal im Jahr 2015, als nach dem Krieg in Syrien 890.000 Schutzsuchende in Deutschland einreisten.
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