BGH stärkt arbeitslose Mieter, 22.10.2009
Zahlt die ARGE die Unterkunftskosten zu spät an den Vermieter, kann dem Mieter nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden. So entschied am 21.10.2009 der Bundesgerichtshof (VIII ZR 64/09).
„Jetzt müssen Mieter nicht gleich mit dem Schlimmsten rechnen, wenn die ARGE die Unterkunftskosten unzuverlässig zahlt,“ freut sich Sylvia Sonnemann, MHM-Geschäftsführerin, über das praxisnahe Urteil.
Bislang hatten Instanzgerichte den Beziehern von Arbeitslosengeld II das Verschulden der ARGEn im Regelfall zugerechnet. So führten unterbliebene Mietzahlungen, Zahlungen auf falsche Konten oder zu späte Zahlungen zu fristlosen Kündigungen. „Die Mieter konnten nichts dafür, verloren aber ihre Mietverhältnisse und mussten ausziehen. Eine Katastrophe in einer ohnehin schon belasteten Lebenssituation“, so Sonnemann.
MHM fürchtete auch nicht, dass sich auf diese Weise Vorbehalte von Vermietern gegenüber Hartz-IV-Empfängern verstärken. „In der Praxis weiß ein Vermieter, dass die Übernahme der Unterkunftskosten durch behördliche Stellen grundsätzlich sicher sind, auch wenn mal Fehler vorkommen. Vermieter sind deshalb meist beruhigt, wenn sie erfahren, dass die öffentliche Stelle für die fehlerhafte Zahlung verantwortlich war. Diejenigen, die weiterhin auf der Kündigung bestehen, haben meist andere Vorbehalte gegen den Mieter“ , schätzt MHM-Jurist und Hartz-IV-Spezialist Marc Meyer die Situation ein.










