Hamburger Holzlackklausel laut BGH wirksam!, 22.10.2008
MhM kritisiert Inkonsequenz des BGH
Die soeben getroffene Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.10.2008 – VIII ZR 283/07) enttäuscht Hamburgs Mieterinnen und Mieter, die bislang hoffen durften, dass der BGH seine konsequente Rechtspre-chung zu Schönheitsreparaturen fortführt.
Es ging um die Klausel „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden“.
So befand noch das Hamburger Landgericht, dass die Einengung des Mieters bei der Farbwahl zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturverpflichtung führt. „Zu Recht“, so MhM-Geschäftsführerin Sylvia Sonnemann „denn was sind helle Farbtöne? Aus Angst um die Kaution lackieren Mieter dann lieber alles, ohne wirklich verpflichtet zu sein.“
Die Angst im Streitfall dem Geschmack hochrangiger Juristen ausgeliefert zu sein, ist berechtigt, denn schon im Urteil vom 18. Juni 2008 (VIII ZR 224/07) äußerten sich BGH-Richter zu einer Farbwahl. Dort waren Wände zart lindgrün und hellblau gestrichen worden. Dieses seien zwar helle, aber keine neutralen Farben, so die Richter.
MHM bedauert deshalb, dass der BGH die Chance nicht genutzt hat, klare Grenzen zu ziehen. Der Streit um die Schönheitsreparaturen geht für Hamburgs Mieter also weiter. „Zwar führen Klauselkombinationen, starre Fristen und Endrenovierungsklauseln zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturverpflichtung. Wer aber nur die hier kritisierte Holzlackklausel im Vertrag stehen hat, muss bangen, wenn er z.B. elfenbeinfarben lackiert hat, ob das den Richtern hell genug ist“, erläutert Sonnemann die unsichere Rechtsposition der Mieter.
MhM bietet Mitgliedern und solchen Mietern, die es werden wollen, wegen des Entscheidungs-Dschungels zum Thema Schönheitsreparaturen jeden Mittwoch von 15 bis 16 Uhr in der Bartelsstraße 30 eine spezielle Renovierungssprechstunde. Denn kaum bei einem anderen Thema geht es um so viel Geld.










