Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

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Bundessozialgerichtgericht: Kosten für Schönheitsreparaturen gehören zu den Unterkunftskosten , 24.9.2008

Praxis der Hamburger ARGE SGB II rechtswidrig!
Bundessozialgerichtgericht sieht Kosten für Schönheitsreparaturen als Teil der Unterkunftskosten

Das Bundessozialgericht hat in einer erst jetzt im Volltext vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 31/06 R) ein für zahlreiche bedürftige Hamburger Mieter wichtiges Urteil gesprochen.
Wenn Leistungsbezieher nach dem SGB II („Hartz IV“) aufgrund ihrer mietvertraglichen Verpflichtungen bei Einzug, Auszug oder im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen ausführen mussten, so lehnte die Hamburger Sozialbehörde bislang die Übernahme der dafür erforderlichen Kosten ab. Die Behörde vertrat bislang die Auffassung, dass es sich bei Schönheitsreparaturen rechtlich nicht um Unterkunftskosten handeln würde, weil im monatlichen Regelsatz bereits 1,69 € für die Reparatur und Instandhaltung der Wohnung enthalten wären. Würde dieser Betrag angespart werden, so wäre er ausreichend um in Eigenleistung die Schönheitsreparaturen auszuführen.

Das Bundessozialgericht hat nun klargestellt, dass die Kosten für mietvertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht bereits im Regelsatz enthalten sind. Die dortige Position „Instandhaltung und Reparatur der Wohnung“ sei lediglich für kleinere Reparaturen vorgesehen. Im Übrigen würde dieser Betrag auch keinesfalls ausreichen, um übliche regelmäßige Schönheitsreparaturen oder die beim Auszug oft fälligen Arbeiten zu bezahlen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird von Mieter helfen Mietern begrüßt. „Bislang hat die Sozialbehörde in Hamburg die Übernahme der Kosten für vertragliche geschuldete Schönheitsreparaturen regelmäßig verweigert und bedürftige Mieter faktisch gezwungen, die notwendigen Arbeiten aus dem Existenzminimum zu bezahlen “ so MhM-Jurist Marc Meyer. Nun sei klargestellt, meint Marc Meyer, „dass die Sozialbehörde diese Kosten als Unterkunftskosten übernehmen muss. Das Urteil des Bundessozialgerichts muss nun umgehend mittels Dienstanweisung auch in die Praxis umgesetzt werden.“ Genau das hat die Sozialbehörde trotz entsprechender Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte bislang hartnäckig verweigert.

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