Amtsgericht schützt Hartz-IV-Empfänger vor
Wohnungsverlust ,
18.4.2008
MhM - Mitglied erfolgreich!
Bei einem MhM-Mitglied wurde die Miete wie oft üblich durch die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II direkt an den Vermieter gezahlt. Dann überwies die Behörde zwei Mieten hintereinander auf ein falsches Bankkonto und berücksichtigte bei weiteren Mietzahlungen wirksame Mieterhöhungen nicht. Als dies der SAGA zuviel wurde kündigte sie das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges und erhob Räumungsklage.
In vielen vergleichbaren Fällen haben Gerichte die Behördenfehler den Mietern zugerechnet und Kündigung sowie Räumung für Rechtens erklärt. Nicht so das Amtsgericht Hamburg-Barmbek. Es erklärte die Kündigung in seiner seit wenigen Tagen rechtskräftigen Entscheidung vom 04.03.2008 (814 C 232/07) für unwirksam, da es rechtsmissbräuchlich sei, erst einen Zahlungsrückstand abzuwarten, der mietrechtlich die Kündigung erlaubt, ohne zuvor den Mieter rechtzeitig über ausbleibende Mietzahlungen der Behörde zu informieren. Es sei lebensfremd vom Mieter zu verlangen, dass er sich zu Beginn eines jeden Monats beim Sozialamt und beim Vermieter vergewissert, dass die Überweisung der Miete auch tatsächlich erfolgt ist.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek wird von MhM begrüßt. „Bislang haben in Hamburg häufig Mieter wegen Fehler der Sozialbehörde ihre Wohnungen verloren, da ihnen diese Fehler von den Gerichten zugerechnet wurden“ so MhM -Jurist Marc Meyer. Nun sei klargestellt, so Marc Meyer, „dass eine Zurechnung der Fehler nur in Betracht kommt, wenn die Mieter rechtzeitig auf die unzureichenden Mietzahlungen der Behörde hingewiesen wurden.“ Genau das, ist jedoch oft nicht der Fall, so dass die Mieter sich nicht um die ausstehenden Zahlungen kümmern können. Dies führt nach der neuen Entscheidung nun nicht mehr zum Verlust der Wohnung.










