MHM begrüßt Verbesserungen für ALG II-Empfänger
Mietobergrenzen ab 1.7.2007 angepasst! ,
4.7.2007
Die Sozialbehörde Hamburg hat gestern die neuen Mietobergrenzen für Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB X bekannt gegeben. MhM begrüßt, dass die Behörde sich im Gegensatz zu der vorherigen Regelung nun differenziert an den Baualtersklassen des Hamburger Mietenspiegels und den dortigen Miethöhen orientiert. Dies hat zum Ergebnis, dass den meisten Leistungsempfängern höhere Unterkunftskosten als bislang bewilligt werden.
„Wir können davon ausgehen, dass nunmehr viele Umzugsaufforderungen vom Tisch sind und ALG II-Empfänger aufatmen können!“ so Sylvia Sonnemann,
MhM - Vorstand und weiter: „Auch die Anpassung der Größenkategorien an die Hamburger Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau und damit z.B. an Wohnungsgrößen von bis zu 50 m² für eine Person und 60 m² für zwei Personen war überfällig und führt zur Entspannung für ALG II-Empfänger; allerdings bleiben einige Fragen ungelöst“.
„Die Verwerfungen bei den 4-6 Personen-Haushalten, die nunmehr – je nach Baualterklasse ihrer Wohnungen - mit weniger Miete auskommen sollen, müssen im Sinne eines Bestandsschutzes für solche Mietverhältnisse gelöst werden“ fordert MhM-Jurist Marc Meyer.
Welche Probleme der Unterkunftskosten für ALG II-Empfänger noch nicht gelöst sind:
- Für Neuanmietungen bei Wohnungswechsel muss ein Aufschlag auf die Mietobergrenzen von ca. 30 % erfolgen, da Neumieten regelmäßig deutlich über den Bestandsmieten des Mietenspiegels liegen.
- Die zulässigen Unterkunftskosten müssen im Herbst 2007 mit dem Erscheinen des neuen Mietenspiegels den dortigen Mietsteigerungen angepasst werden.
- Leistungsempfängern, die in Wohngemeinschaften leben, müssen entsprechend der Rechtsprechung dieselben Mietobergrenzen zugestanden werden, wie Ein-Personen-Haushalten mit eigener Wohnung.
- Die Regelung, dass Staffelmieten nur dann sozialrechtlich angemessen sind, wenn die Steigerung auch nach 5 Jahren die jetzigen Höchstwerte nicht überschreiten, muss abgeschafft werden.
- Bei getrennt lebenden Eltern, die beide das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind ausüben, muss beiden Eltern jeweils der Höchstwert für zwei Personen zugestanden werden.
Die neuen Höchstwerte für die Kosten der Unterkunft, gültig ab 1.7.2007, finden Sie hier.
MhM bittet um Ihre Unterstützung:
Bitte teilen Sie uns mit, wie die neue Dienstanweisung für ALG II Empfänger in der Praxis von den ARGEn umgesetzt wird. Sind ihre Unterkunftskosten zum 1.7. 2007 angepaßt worden? Haben Sie eine Aufforderung zur Kostensenkung bekommen? Welche Unterkunftskosten übernimmt die ARGE bei Umzügen? Gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Baualtersklassen?
Bitte teilen Sie uns Ihre Erfahrungen schriftlich unter Angabe Ihrer Telefonnummer mit oder rufen Sie einfach an unter Tel 431 39 40 und lassen sich mit Herrn Meyer oder Frau Aßmus verbinden.










