Keine GEZ Gebühren für Hartz IV Empfänger, 4.12.2006
Oberverwaltungsgericht Lüneburg stoppt Gebührenpraxis der GEZ.
Hintergrund:
Wer arbeitslos wird, erhält in vielen Fällen zunächst für ein Jahr Arbeitslosengeld I, das sich am bisherigen Einkommen orientiert. Danach gibt es Arbeitslosengeld II nach den sog. Hartz IV Gesetzen. In den ersten zwei Jahren des Bezuges von Arbeitslosengeld II erhalten Leistungsempfänger einen Zuschlag, der den Übergang vom bisherigen Arbeitslosengeld erleichtern soll (sog. Armutsgewöhnungszuschlag). Mit Hinweis auf diesen Zuschlag hat die GEZ sich bisher geweigert, die Bezieher von Arbeitslosengeld II von den Rundfunkgebühren zu befreien.
Das führte u.a. zu folgendem absurden Zahlenspiel: ein Leistungsempfänger erhält einen Zuschlag in Höhe von monatlich € 6, soll aber GEZ-Gebühren in Höhe von € 17,03 zahlen!
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat dieser Gebührenschinderei einen Riegel vorgeschoben und bereits am 24.02.2006 (4 PA 38/06) entschieden, dass jeder Empfänger von ALG II grundsätzlich das Recht auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat. Nur wenn der Zuschlag die monatliche Gebührenhöhe erreicht oder übersteigt, kann die Gebührenbefreiung abgelehnt werden.
Mieter helfen Mietern Sprecherin Eve Raatschen: „Wir raten allen Beziehern von Arbeitslosengeld II, einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu stellen und Widerspruch einzulegen, wenn der Antrag wegen des Armutsgewöhnungszuschlages abgelehnt wird. Die Kassen der GEZ dürfen nicht auf Kosten der Armen gefüllt werden!“










