Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

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Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Tel. 040 - 43 13 94-0
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Verschiedenes

Kosten für (Teil-)Möblierung sind Unterkunftskosten
Enthält die Miete einen Möblierungzuschlag, so ist dieser grundsätzlich ein untrennbarer Teil der Gesamtkosten der Unterkunft, und - soweit angemessen - in voller Höhe zu übernehmen. Ein pauschaler Abzug für vermeintlich durch die Regelleistung abgegoltene Aufwendungen der Voll- oder Teilmöblierung ist schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Die anteilig in der Gesamtmiete enthaltenen Kosten für die Überlassung der Wohnung mit Möbeln sind ein Äquivalent für die Nutzungsüberlassung als solche, nicht für die Abnutzung. Sie gelten vor allem Aufwendungen für Möbelanschaffungen des Vermieters ab, die von der Regelleistung nicht erfasst sind.
(LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 23.12.2007- L 7 AS 19/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2008 - L 7 SO 5988/07; Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 13.03.2009 - S 23 AS 3287/08; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2009 - S 8 AS 1073/09 ER)
 

Kein Anspruch der ARGE auf Wohnungsbesichtigung
Hilfeempfänger müssen die Besichtigung ihrer Wohnung nicht dulden.Es existiert keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Spezielle Mitwirkungsobliegenheiten hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG) zwar für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I), nicht jedoch eine Regelung geschaffen, die einen Eingriff in Artikel 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt. Denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst.
(Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 19.12.07 - L 7 B 284/07 AS ER)

Fahrtkosten werden erstattet
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Hartz IV-Empfängern für Pflichttermine bei den Sozialbehörden auch geringe Fahrkosten erstattet werden müssen. Eine Bagatellgrenze gibt es angesichts der Höhe des Regelsatzes nicht. Dies gilt trotz des im Regelsatz bereits enthaltenen Betrages für Fahrtkosten.
(Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R)

Leben im Wohnwagen
Verstößt das Wohnen in einem Wohnwagen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (hier wegen fehlender Sondernutzungserlaubnis), so sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nicht zu gewähren.
(Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 04.09.2007, S 18 AS 18102/07 ER

Mietschulden - Übernahme
Bei der Prüfung, ob Mietrückstände nach § 22 Absatz 5 Satz 2 SGB II zu übernehmen sind, kommt es bei neu in den Bezug tretenden Leistungsberechtigten nicht auf die Angemessenheit der Wohnung an, da Schulden von Leistungsempfängern übernommen werden sollen, wenn diese gerechtfertigt und notwendig seien und anderenfalls Wohnungslosigkeit drohe. Die Vorschrift des solle Obdachlosigkeit vermeiden und sicherstellen, dass die Kosten zur Sicherung der Unterkunft so lange übernommen würden, bis ein Einzug in eine angemessene Wohnung möglich sei. Fiskalisch gesehen seien alle Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft grundsätzlich günstiger als die Behebung eingetretener Obdachlosigkeit. Daher könne diese Hilfe nicht mit dem Argument versagt werden, der Leistungsempfänger habe die Notlage selbst verschuldet. Nur in den Fällen, in denen es dem Leistungsempfänger zuzumuten sei, etwa sein Schonvermögen in Anspruch zu nehmen, oder in denen etwa klar erkennbar sei, dass der Leistungsempfänger die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt habe, könne die staatliche Hilfe verweigert werden.
(Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 26.10.2006, L 9 AS 529/06 ER)

Ermittlungen bei Vermietern unzulässig
Die ARGE darf, ohne die Antragstellerin zuvor zu informieren und ohne dessen Einverständnis einzuholen, nicht bei Dritten (hier dem Vermieter) Ermittlungen zu der Frage anstellen, ob der Antragsteller in einer sogenannten eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Außendienstmitarbeiter erfüllen durch solch ein Vorgehen den Bußgeldtatbestand des unbefugten Erhebens von nicht allgemein zugänglichen Sozialdaten gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB X.
(Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2005, S 35 AS 343/05 ER)

Kontoauszüge vergangener Monate und Vermieterbescheinigungen
Im Normalfall sind die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate und einer Vermieterbescheinigung nicht leistungserheblich. Der Antragsteller hatte mit einem aktuellen Kontoauszug seine Bedürftigkeit nachgewiesen und dazu neben dem Mietvertrag auch einen Brief seiner Wohnungsverwaltung mit der Nebenkostenabrechnung vorgelegt, aus der sich die Unterkunftskosten und deren Zusammensetzung ergab. Die Weigerung weitere Kontoauszüge der Vergangenheit sowie eine Vermieterbescheinigung vorzulegen, verletzt nicht die Mitwirkungspflicht aus den §§ 60 ff. SGB I.
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.8.05, L 7 AS32/05 ER)

Rundfunkgebühren: Besondere Härte bei Armutsgewöhnungszuschlag Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV (Rundfunkgebührenstaatsvertrag), wonach Rundfunkteilnehmer, die ALG II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II beziehen, nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, schließt eine Ermessensentscheidung auf Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV wegen Vorliegen eines besonderen Härtefalls nicht aus. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV erfüllt sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Im vorliegenden Fall bezieht der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II von zunächst 8,50 € und später 6,00 € monatlich, während die monatlichen Rundfunkgebühren 17,03 € beträgt. Würde aufgrund dieses Zuschlages die Befreiung von der Rundfunkgebühr versagt, so wäre der Kläger gegenüber ALG II-Beziehern ohne Zuschlag benachteiligt, denn er müsste die Rundfunkgebühr aus dem Regelsatz bestreiten. Diese Belastung ist dem Kläger nicht zuzumuten und rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV.
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2006, 4 PA 38/06)

 

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