Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

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Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Tel. 040 - 43 13 94-0
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Unterkunftskosten in Einzelfällen

Keine Sippenhaft nach Sanktion
Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Aufteilung der Unterkunftsleistungen der Behörde auf die einzelnen Personen einer gemeinsam genutzten Wohnung nach Kopfzahl erfolgt, kann im Einzelfall geboten sein. Etwa, wenn bei einer Person unter 25 Jahren, Leistungen nach dem SGB II wegen wiederholter Pflichtverletzung ganz versagt werden, aber weitere minderjährige Geschwister in der Wohnung leben. In diesem Fall sind die Unterkunftskosten in voller Höhe den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen, da diese sonst unzulässig in “Sippenhaft” genommen würden mit der Folge drohenden Wohnungsverlustes. Es ist deswegen unzulässig, den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur ihre bisherigen Anteile weiter zu zahlen.
(LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.09 – L 6 AS 335/09 B ER)

Behörde muss Miete für Teilmöblierung zahlen
Wird mit der Wohnungsmiete auch eine Teilmöblierung abgegolten (hier: Nutzung einer Kücheneinrichtung), so handelt es sich dabei um Unterkunftskosten, die der Grundsicherungsträger nach dem SGB II im angemessen Umfang übernehmen muss. Die mietvertraglich geschuldete Vergütung als Entgelt für die Nutzung der Kücheneinrichtung einer Wohnung gehört in vollem Umfang zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Kürzung der Regelleistung um den Mietanteil für die Küchennutzung ist rechtswidrig.
Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.09 - B 14 AS 14/08 R

Recht auf Wohngemeinschaft
Wohnt die Antragstellerin als alleiniges Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft, so gelten für sie hinsichtlich der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten die gleichen Maßstäbe wie für einen Einpersonenhaushalt. Es steht den Hilfebedürftigen nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008 frei, ob sie eine nur allein oder von einer Wohngemeinschaft bewohnte Unterkunft wählen.
(Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 22.10.2008 –S 20 AS 5022/08 ER)

Gleiche Rechte für Untermieter
Die Praxis, Untermieter schlechter zu stellen, wurde nun vom Bundessozialgericht (BSG) am 18.06.2008 (B 14/11b AS 61/06) für rechtswidrig erklärt. Für eine alleinstehende Person ist nach Auffassung des Gerichts unabhängig von der Wohnform eine Wohnungsgröße bis 50 m2 sowie die ortsübliche Miete angemessen. Hamburg muss in diesem Punkt nun seine Praxis überdenken. Bisher zahlte die ARGE den Leistungsempfängern, die in echten Untermietverhältnissen oder in reinen Wohngemeinschaften lebten, abhängig von der Größe des Zimmers 200€ bis maximal 300 € Wohnkosten (inklusive Betriebs- und Heizkosten!). Alleinstehende Hilfeempfänger mit eigener Wohnung bekamen dagegen bei entsprechender Baualtersklasse der Wohnung bis zu 500€. Auch wurden bei einer Zweipersonenwohnung bislang grundsätzlich nur 50 % der Gesamtmietkosten übernommen, selbst wenn der tatsächlichen Kostenanteil – etwa wegen der Zimmeraufteilung – deutlich höher lag.

Unterkunftskosten nur für eine Wohnung
Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Unterkunftskosten grundsätzlich immer nur für eine einzige Unterkunft anzuerkennen, auch wenn die Hilfsbedürftige mehrere Unterkünfte angemietet hat. Entscheidend ist die vorrangig tatsächlich genutzte Wohnung. Ein Ausnahmefall ist nur anzuerkennen, wenn bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können, so dass doppelte Mietaufwendungen nicht zumutbar abgewendet werden können.
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2006, L 10 B 488/06 AS ER)

Auszug junger Menschen unter 25 Jahre
Seit dem 1. April 2006 erhalten bedürftige Personen unter 25 Jahren nur noch dann Leistungen für die Unterkunft, wenn sie vor dem Abschluss des Mietvertrags eine entsprechende Zusicherung durch die ARGE wegen schwerwiegenden sozialen Gründen erhalten haben. Es würde die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung dieser Gründe überspannen, wenn man nur handfeste Beweise in Form von tätlichen Auseinandersetzungen bis hin zu Polizeieinsätzen gelten ließe. Die Anforderungen an den Schweregrad der Beziehungsstörungen dürfen ebenfalls nicht überzogen werden.
(Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 02.05.06, L 5 B 160/06 ER AS)

Keine WG Benachteiligung
Bei einer "reinen" Wohngemeinschaft zwischen zwei Personen hat jeder Mieter Anspruch auf die Mietobergrenze für einen 1-Personenhaushalt. Auch kann für eine aus zwei Personen bestehende WG nicht ohne Weiteres die für eine 2-Personenhaushalt als Bedarfsgemeinschaft angemessene Wohnungsgröße zugrundegelegt werden. Die Ungleichbehandlung gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft ist gerechtfertigt, da unterschiedliche Lebens- und Wohnverhältnisse vorliegen. Während bei einer reinen Wohngemeinschaft die einzelnen Mitglieder für sich, räumlich getrennt voneinander leben, wenn sie auch - in unterschiedlichem Umfang - Räume gemeinschaftlich nutzen mögen, kennzeichnet eine Bedarfsgemeinschaft persönliche und damit auch räumliche Nähe (redensartlich: Teilen von Tisch und Bett).
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 17.03.06, L 8 AS 245/05 ER und vom 23.03.06, L 6 AS 96/06 ER und vom 13.04.2006, L 9 AS 131/06 AR)

Anforderungen an den Nachweis „schwerwiegender sozialer Gründe“
Ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung der „schwerwiegenden sozialen Gründe“ im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II, welcher Jungerwachsenen unter 25 Jahren beim Vorliegen der Gründe, einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Unterkunftskosten gewährt, muss bestimmten Anforderungen genügen und bestimmte Angaben enthalten. Ist beispielsweise aus dem Attest eines behandelnden Psychiaters nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass der Auszug der Antragstellerin aus der gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester bewohnten Wohnung als Folge einer wegen einer Erkrankung der Mutter gestörten Beziehung erforderlich ist, genügt das Attest der Glaubhaftmachung nicht. Zwar ergibt sich aus dem Attest, dass der Psychiater bei der Mutter eine Psychose diagnostiziert hat, es enthält jedoch weder Befunde noch andere Angaben zum Ausmaß der Erkrankung.
(Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 27.03.2006, S 59 AS 522/06 ER

Getrennt lebende Eltern mit Kind
Lebt ein minderjähriges Kind getrennt lebender Eltern (die beide ALG II beziehen) aufgrund des Umgangsrechts nicht nur besuchsweise, sondern regelmäßig bei jeweils beiden Elternteilen und ist dort auch mit Haupt – bzw. Nebenwohnsitz gemeldet, so gehört es zeitanteilig zu beiden Bedarfsgemeinschaften mit der Mutter und dem Vater. Es hat jeweils anteilige Regelleistungsansprüche. Da es nicht möglich ist, den Unterkunftsbedarf nur anteilig zu übernehmen, ist dieser bei beiden Elternhaushalten jeweils mit dem Kind vollständig zu übernehmen.
(Sozialgericht München vom 21.9.2005, S 50 AS 427/05 ER)

Bedarfsgemeinschaft mit Kindern
Leben Kinder mit nur einem Elternteil und dessen nichtehelichem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so sind auf den Bedarf der Kinder (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils anzurechnen. Das Einkommen des Partners kann nicht nach § 9 Abs. 2 SGB II auf den Bedarf der Kinder angerechnet werden. Der nichteheliche Partner ist in dieser Norm nicht genannt und eine analoge Anwendung auf den Partner kommt nicht in Betracht. Eine Ausweitung auf den Partner bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, da damit Leistungspflichten weit über zivilrechtliche Regelungen hinaus statuiert werden.
(Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 02.08.2005, L 5 B 186/05 ER AS)
 

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