Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

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Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Tel. 040 - 43 13 94-0
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Unterkunftskosten- und Nebenkosten

Keine pauschalen Heizkosten
Tatsächlich anfallende Heizkosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht auf einen unangemessen hohen Heizverbrauch zurückzuführen sind. Unzulässig ist es, auf einen bundesweiten oder regionalen Durchschnittsverbrauchswert abzustellen. Dies würde eine Pauschalisierung der Heizkosten bedeuten, die nach aktueller Rechtslage unzulässig ist. Auch für die Annahme eines abstrakt als angemessen anzusehenden Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine „einfache“ Wohnung fehlt es an verlässlichen Ermittlungsmöglichkeiten. Gemäß § 22 I 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten hat dabei jeweils getrennt von der Angemessenheitsprüfung der Miete zu erfolgen.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R)

Kosten für Kabel-TV
Die Kosten für die (Breitband-)Kabelnutzung können zu den Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB II gehören, welche die ARGE übernehmen muss, wenn der Leistungsempfänger als Mieter zur Bestreitung dieser Aufwendungen mietvertraglich verpflichtet ist. Sie sind vom Grundsicherungsträger aber dann nicht zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige durch den Mietvertrag nicht zur Tragung dieser Kosten verpflichtet und sein Zugang zum Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist. Dies ist der Fall, wenn das anerkannte Informationsbedürfnis bereits durch die Nutzung der Gemeinschaftsantenne gedeckt werden kann. Der zusätzlichen Nutzung des Breitbandkabels und damit zusätzlicher Kosten für Kabelfernsehen bedarf es hierfür nicht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

Kohleheizung: Frierende Leistungsempfänger
Die Kosten für die Beheizung der Wohnung müssen in der tatsächlichen Höhe übernommen werden, so will es das Gesetz. Bei Leistungsempfängern, die ihre Heizbrennstoffe (z. B. Kohle) selber beschaffen müssen, hält sich die Sozialbehörde allerdings nicht an die Regelung zu § 22 Abs.1. Satz 1 SGB II; stattdessen wird Menschen mit Kohleheizung lediglich eine Pauschale gewährt. Mit diesem Betrag müssen sie unabhängig von den realen Kosten auskommen. Reicht die Pauschale nicht aus, müssen die weiteren Heizkosten aus dem Regelsatz bestritten werden. Rechtstipp: Betroffene sollten bei MhM Rechtsrat einholen und vor dem Nachkauf von Kohlen weitere Hilfen bei der ARGE beantragen. Bei Verweigerung kann sofort einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg beantragt werden.
 

Reduzierung der Wasserkosten erst nach Aufforderung
Wasserkosten sind so lange in tatsächlicher Höhe und nicht als Pauschale zu übernehmen, wie dem Hilfebedürftigen ihre Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Selbst wenn eine Pauschalierung der Wasserkosten grundsätzlich möglich sein sollte, woran das Gericht zweifelt, muss die ARGE im Regelfall gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch unangemessene Aufwendungen für bis zu 6 Monate übernehmen. Ohne Hinweis der ARGE auf die Unangemessenheit der Wasserkosten und die Aufforderung diese zu senken, beginnt diese Frist nicht zu laufen. Werden die Wasserkosten mit dem Vermieter als Teil der Betriebskosten abgerechnet, so sind die Leistungsempfänger mietvertraglich zur Zahlung der entsprechenden Vorauszahlungen auch dann weiter verpflichtet, wenn sie tatsächlich ihren Wasserverbrauch schon gesenkt haben. (Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24.04.08 – S 56 AS 796/08 ER).

Wasserkosten: Pauschale abgeschafft
Da die Pauschalierung der Wasserkosten mangels gesetzlicher Grundlage vom Bundesrechnungshof und von einigen Gerichten für unzulässig erachtet wird, wurde die Wasserkostenpauschale im April 2008 in Hamburg mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wasserkosten werden nunmehr in tatsächlicher Höhe von der ARGE übernommen, so lange sie nicht unangemessen sind. Günstig ist diese Neuregelung für alle diejenigen, die mit der Pauschale bislang nicht auskamen, da sie mehr als den Hamburger Durchschnitt (45 m3) verbrauchten. Leider halten sich nicht alle ARGEn an die neue Weisungslage. Nach wie vor bekommen Leistungsempfänger überdurchschnittliche Wasserkosten nur als Darlehen, welches sie vom Regelsatz zurückzahlen müssen. Das ist nicht zulässig!

Nicht mehr als 6,22 € Abzug für die Wassererwärmung
Zu viel wurde Hartz-IV-Empfängern bislang an Warmwasserkosten von den ARGEn abgezogen. Gängige Hamburger Praxis ist es, pauschal 18 % bzw. 1/6 der Kosten der gesamten Heizenergie der Wohnung als Kosten für die Warmwassererwärmung anzunehmen. Die Begründung lautete, dass die Kosten für den Strombezug der Wassererwärmung bereits durch den Regelsatz gedeckt seien und nicht zusätzlich gezahlt werden müssten. So geht das nicht, entschied das Bundessozialgericht gleich in mehreren Urteilen. Achtung: Bislang wurden die zahlreichen Beschlüsse nicht veröffentlicht - es liegen nur Pressemeldungen und die Terminberichte des BSG Nr. 10/08 und 14/08 vor). Hatte ein erwachsener Einpersonenhaushalt also 50,00 € Heizkosten pro Monat, so wurden oft 9,00 € als Wassererwärmungskosten behandelt und nur 41,00 € von der ARGE übernommen. Dies ist unzulässig, da im Regelsatz von 347,00 € insgesamt nur 20,74 € für Haushaltsenergie - davon lediglich 6,22 € für die Wassererwärmung - enthalten sind. Und das ist in der Regel weniger als die bislang berechneten Warmwasserkosten von 18 %. Bei einer Bedarfsgemeinschaft mit 2 Personen betragen die zulässig abzurechnenden Wassererwärmungskosten  12,44 €.  Für jede weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird jeweils 6,22 € dazugerechnet. 
Unser Rat: Unbedingt nachrechnen, sich beraten lassen, ggf. Widerspruch einlegen und das Geld von der ARGE zurückfordern! 4/2008

Übernahme von Stromschulden
Zur Bestimmung, ob es sich bei Energiekostenrückständen wie Stromschulden sozialrechtlich um Bedarf oder um Schulden handelt, ist darauf abzustellen, ob die Nachforderung trotz Zahlung der geforderten Abschlagsbeträge nur durch einen Mehrverbrauch im Abrechnungszeitraum entstanden ist (Bedarf) oder zumindest auch durch die Nichtzahlung der Abschlagsbeträge verursacht ist (Schulden). Handelt es sich sozialrechtlich bei den Energiekostenrückständen um Bedarf, so ist dieser nach § 23 Abs. 1 SGB II durch die ARGE mittels eines rückzahlbaren Darlehens zu übernehmen. Sind die Rückstände wegen Nichtzahlung der Abschläge als Schulden zu bewerten, so können sie gemäß § 34 Abs. 1 SGB XII durch das Sozialamt als Beihilfe oder Darlehen beglichen werden.
(Sozialgericht Hamburg vom 14.7.2005, S 53 SO 347/05 ER)

Kabelfernsehgebühren als Unterkunftskosten
Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz-, die den Fernsehempfang ermöglichen, sind zwar regelmäßig der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen und folglich aus den Regelsatzleistungen zu decken. Die Zuordnung zu den persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens findet ihre Grenze jedoch dort, wo Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen. Wenn der Hilfeempfänger die Kabelanschlussgebühren nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter (z.B. durch eine Kabelanschlusssperre) aus den Mietnebenkosten ausschließen kann, so gehörten sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft.
(Sozialgericht Hannover, Urteil vom 18.8.2005, S 47 AS 264/05)

Stromkosten für Heizung
Zu den angemessenen Heizkosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II können neben den Nachtstromkosten für die Nachtstromspeicherheizung ebenfalls die Tagstromkosten für den Betrieb des Lüfters der Speicherheizung am Tag zählen. Auch die Tagstromkosten für den Betrieb eines elektrischen „Schnellheizers“ in einem nicht mit einer Heizung ausgestatteten Bad bzw. WC können als angemessene Heizkosten gewertet werden. Dabei ist der Betrieb des Schnellheizers für 45 Minuten täglich angemessen. Die Tagstromkosten für den Lüfter der Speicherheizung sowie den Schnellheizer sind dann nicht von dem im Regelsatz enthaltenen Stromkostenanteil zu decken, sondern zusätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren.
(Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 30.03.2005, S 59 AS 107/05 ER)
 

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