Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

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Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Tel. 040 - 43 13 94-0
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Umzug

Eilverfahren vor Umzug in neue Wohnung
Leistungsempfänger haben einen Anspruch, die Übernahme der Kosten für eine neue Wohnung vor dem Umzug im gerichtlichen Eilverfahren klären zu lassen. Das hat das LSG NRW in einem Fall, in dem der Umzug in eine größere Wohnung wegen der anstehenden Geburt des 2. Kindes erforderlich war, festgestellt. Hilfeberechtigten sei es bei einer Umzugsnotwendigkeit nicht zumutbar, auf eigenes Kostenrisiko umzuziehen, ohne dass die Frage der Kostenübernahme (zumindest vorläufig) geklärt worden ist. Denn sie müssten dann den vom Leistungsträger nicht übernommenen Teil der Miete bis zur gerichtlichen Klärung solange selbst aufbringen, um eine Kündigung der neuen Wohnung durch den Vermieter aufgrund von Mietrückständen zu vermeiden. Dies dürfte den Leistungsberechtigten je nach Höhe des selbst aufzubringenden Mietanteils im Hinblick auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht möglich sein.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2011, L 7 AS 430/11 B)

Umzugswunsch aus Schimmelwohnung
Wegen Schimmelbefall der Wohnung und gleichzeitigem Vorliegen einer Atemwegserkrankung wollten Leistungsempfänger in eine andere Wohnung umziehen. Mehrmalige telefonische Ansprache des Vermieters und vorgenommene Beseitigungsmaßnahmen waren bislang erfolglos verlaufen. Der Leistungsträger und das Sozialgericht hielten die Bemühungen, den Vermieter in die Pflicht zu nehmen, für nicht ausreichend. Sie verwiesen den Mieter auf den zivilrechtlichen (Klage)Weg, um den Vermieter zur Beseitigung der Mängel anzuhalten und einen Umzug zu vermeiden. Für die Klärung der Frage, welche Maßnahmen die Leistungsempfänger gegen den Vermieter veranlassen müssen, bevor ein Umzug sozialrechtlich erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
(LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.06.2011, L 7 AS 2047/10 B)

 

Behörde muss zerstörte Möbel nach Zwangsumzug zahlen
Werden Bett und Schrank bei einem durch die Behörde veranlassten Umzug beschädigt und unbrauchbar, so muss die Behörde die Neuanschaffung als Zuschuss gemäß § 23 III SGB II bezahlen, obwohl es sich dabei nicht um eine Erstbeschaffung, sondern eine Ersatzbeschaffung handelt.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.09 - B 4 AS 77/08 R)

Verschärfung: bei ”nicht erforderlichem” Umzug
Zieht ein ALG II Empfänger ohne Zustimmung der ARGE in eine neue Wohnung, so übernimmt diese seit 1.1.2009 nur noch den angemessenen Teil der Miete ( § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Das war bisher anders. Nach der alten Regelung musste die Miete der früheren Wohnung nach einem (nicht erforderlichen) Umzug auch für die neue Wohnung weitergezahlt werden, selbst wenn diese bereits ”unangemessen” hoch war.

Kein Zwangsumzug bei Suizidgefahr
Die Senkung der Unterkunftskosten durch einen Umzug ist wegen Vorliegens einer schweren Erkrankung jedenfalls dann unzumutbar, wenn eine Antragstellerin ausweislich psychologischer Stellungnahmen glaubhaft gemacht hat, dass bei ihr eine deutliche depressive Symptomatik sowie Antriebsminderung vorliegen, die eine psychiatrische Behandlung erfordern. Und dabei Suizidtendenzen für den Fall des Verlustes der Wohnung nicht ausgeschlossen werden können.
(Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 11.09.08 – S 26 AS 14505/08 ER)

Kein Umzug ohne Zustimmung der ARGE
Ziehen Leistungsempfänger ohne Zustimmung der ARGE um, so kommt es häufig zu einem Rechtsstreit über die Höhe der künftig zu tragenden Unterkunftskosten. Wird versäumt sich vor Abschluss eines Mietvertrages die Zusicherung des bislang zuständigen Leistungsträgers einzuholen, so zahlt die Hamburger ARGE nur die bisherigen Unterkunftskosten weiter. Und zwar auch dann, wenn die Kosten für die neue Wohnung sozialrechtlich angemessen, aber höher sind.
Aber es besteht Hoffnung, dass sich auch diese Praxis demnächst ändert. Das Duisburger Sozialgericht (Beschluss v. 23.10.08 – S 32 AS 284/08 ER) entschied auf volle Übernahme der höheren Mietkosten. Eine alleinerziehende Mutter war mit ihren vier Kindern ohne Zustimmung der ARGE aus einer Wohnung mit beengten 76,75 m2 in eine größere Wohnung mit 87,5 m2 gezogen. Der Umzug sei im Rechtssinne erforderlich gewesen und die neue Miete sozialrechtlich angemessen, kein Grund für das Duisburger Sozialgericht also, die neue Miete zu verweigern. 

Umzugskosten
Hat die ARGE einem Leistungsempfänger die Übernahme der Aufwendungen für eine neue Wohnung und der Kosten für ein Umzugsunternehmen gemäß § 22 SGB II zugesichert, so hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den Umzug rechtlich für notwendig erachtet. Eine Aufteilung der Zusicherung zu den Umzugskosten dergestalt, dass nur einzelne Posten zugesichert werden, ist nicht möglich. Zu den Umzugskosten gehören alle im Zusammenhang mit dem Umzug notwendigen Kosten. Hierzu zählen auch die Kosten für die Ummeldung des Telefonanschlusses und den Neuanschluss von Waschmaschine und Geschirrspüler, soweit sie wegen des Umzuges erforderlich werden.
(Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 12.06.07, S 56 AS 1218/ER)

Umzug
Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers
Grundsätzlich hat der für den bisherigen Aufenthaltsort zuständige Sozialhilfeträger die Kosten des Umzugs, der für den Zuzugsort zuständige Sozialhilfeträger die für die neue Wohnung entstandenen Kosten, wie insbesondere die Kaution, Einzugsrenovierung, Miete etc. zu tragen. Der bisherige Träger kann aber ausnahmsweise für die Mietsicherheit zuständig sein, wenn die Sicherheit nicht erst bei Einzug, sondern bereits bei Vertragsschluss fällig ist oder die Schlüsselübergabe von der Kautionsleistung abhängig gemacht wird.
(OVG Lüneburg vom 7.7.1998, 4 L 1278/98)
Dieser Grundsatz ist vor dem Hintergrund von § 36 SGB II auch auf Bezieher von ALG II anzuwenden.

Umzugsunternehmen
Die Kosten eines Umzugs durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen gehören nur dann zu den erforderlichen (d. h. durch die ARGE zu erstattenden) Umzugskosten, wenn im Einzelfall ein selbst organisierter Umzug für den Leistungsempfänger unzumutbar ist, etwa aufgrund es Alters, Behinderungen, dem Fehlen hilfsbereiter Angehöriger, Freunden oder Bekannten. In der Regel ist ein notwendiger Umzug jedoch selbst zu organisieren.
(Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 29.03.06, L 5 B 111/06 ER AS)

Umzugskosten und -schäden
Wenn bei einem notwendigen Umzug von Leistungsempfängern ein Bett oder ein Kleiderschrank unbrauchbar werden, so besteht ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung durch die ARGE als Umzugskosten gemäß § 22 III 2 SGB II. Umzugskosten im Sinne dieser Vorschrift sind nicht lediglich die Kosten des Transports von Möbeln und Hausrat von der einen in die andere Wohnung, sondern alle mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten.
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.06, L 9 B 37/06 AS)

 

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