Ab 2012: Pfändungsschutz nur noch bei P-Konto
Ab dem 01.01.2012 wird der Pfändungsschutz für ein „normales Konto“ aufgehoben. Dann gibt es nur noch die Schutzmöglichkeit durch das P-Konto.
Wenn das Girokonto auf Betreiben eines Gläubigers gesperrt wurde, so konnten Schuldner nach der bisherigen Rechtslage vor Gericht ziehen und den manchmal lebensnotwendigen Pfändungsschutz beantragen. Seit dem 01.07.2010 kann jeder Kontoinhaber die Umwandlung seines Kontos in ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) beantragen.
Damit besteht automatisch Pfändungsschutz für einen Grundfreibetrag in Höhe von derzeit € 1.028,89. Auf Antrag kann dieser Betrag erhöht werden, wenn z.B. Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Das P-Konto wird ab 2012 die einzige Kontoart sein, die pfändungsgeschützt ist.
Gegenüber der kontoführenden Bank besteht ein Rechtsanspruch auf Umwandlung in ein P-Konto. Viele Banken lassen sich diesen Service unberechtigterweise teuer bezahlen – der Bundesverband der Verbraucherzentrale hat bereits zahlreiche erfolgreiche Abmahnungen gegen diese Praxis durchgesetzt.
Ob bereits erwirkte gerichtliche Freigabebeschlüsse für ein normales Girokonto nach dem 31.12.2011 Bestand haben, ist noch ungeklärt. Daher empfiehlt die Verbraucherzentrale, spätestens im Dezember 2011 ein bereits gepfändetes Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Wer von Pfändung betroffen oder bedroht ist, sollte sich unbedingt beraten lassen, bei der Verbraucherzentrale oder bei Schuldnerberatungsstellen. In der MhM-Zentrale sind Info-Flyer der Verbraucherzentrale sowie der Hamburger Behörde für Arbeit und Soziales zum Thema erhältlich.
Der Hamburger Senat hat sich am 08.11.2011 entschlossen, im Bundesrat einen Gesetzesvorschlag einzubringen. Der Senat möchte gesetzlich verankern, dass die Umwandlung in ein P-Konto weder zu einer Erhöhung der Gebühren noch zu Leistungseinschränkungen führt. Weiterhin soll jedem Verbraucher ein Rechtsanspruch gegen Banken und Sparkassen auf ein Girokonto eingeräumt werden.
Eve Raatschen










