Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

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BGH entscheidet: Mängelansprüche verjähren nicht, 17.2.2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Februar 2010 (VIII ZR 104/09) entschieden, dass der Anspruch des Mieters auf die Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist. In der Begründung führte der BGH aus, dass es sich um eine vertragliche Dauerverpflichtung des Vermieters handele, die während der gesamten Mietzeit ständig neu entstehe.

Mit seinem Urteil hat der BGH endlich eine seit langem währende Auseinandersetzung zugunsten der Mieterseite entschieden: Mängelansprüche verjähren nicht! MhM begrüßt die klare Haltung des Bundesgerichtshofes. Mieter können jetzt selbst dann von ihrem Vermieter eine Mängelbeseitigung verlangen, wenn sie diesen Mangel bislang schon über einen langen Zeitraum ausgehalten haben.

Im konkreten Fall ging es um Wohngeräusche, die in Folge eines Dachgeschossausbaus zu Wohnzwecken im Jahr 1990 entstanden waren. Die Mieterin der darunter liegenden Wohnung forderte den Vermieter erst im Jahr 2006 auf, für eine Trittschallisolierung zu sorgen. Der Vermieter berief sich daraufhin auf die Verjährung ihres Mängelbeseitigungsanspruch.

Achtung: keine generelle Pflicht zur Trittschallisolierung!
Der BGH hat allerdings nicht, wie es in einigen Zeitungen zu lesen war, entschieden, dass jeder Mieter eines Altbaus eine nachträgliche Trittschallisolierung verlangen kann. Einen Anspruch gab es in dem vorliegenden Fall nur, weil das Dachgeschoß nachträglich ausgebaut wurde und die Trittschallvorschriften aus dem Jahr 1990 zu beachten waren. Ansonsten gilt nach wie vor eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.06.2009 (VIII ZR 131/08), in der es hieß, dass Mieter von Altbauten keinen Anspruch auf eine nachträgliche Trittschallisolierung haben, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes nicht vorgeschrieben war.


 

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