Keine Kündigung bei zu später Mietüberweisung durch die ARGE
Zahlt die ARGE die Unterkunftskosten zu spät an den Vermieter, kann dem Mieter nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden. So entschied am 21.10.2009 der Bundesgerichtshof (VIII ZR 64/09).
Bislang hatten Instanzgerichte den Beziehern von Arbeitslosengeld II das Verschulden der ARGEn im Regelfall zugerechnet. So führten unterbliebene Mietzahlungen, Zahlungen auf falsche Konten oder zu späte Zahlungen zu fristlosen Kündigungen.










