Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

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Kostensenkungsaufforderung

Kostensenkungsaufforderung - leicht gemacht
Das BSG hat jüngst entschieden, dass keine förmlich korrekten Kostensenkungsaufforderungen seitens der ARGE mehr erforderlich sind. Im Regelfall ist es ausreichend, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Ob die ARGE die Miete kürzen kann und wird, hängt nun in erster Linie nur noch davon ab, ob die angemessene Miete richtig angegeben wurde und es dem Leistungsempfänger innerhalb der vorgegebenen Regelfrist von sechs Monaten möglich oder zumutbar war, die Kosten zu senken. Der Leistungsempfänger ist nun gefordert, bei weitergehendem Informationsbedarf ggf. bei dem Leistungsträger nähere Einzelheiten, z.B. wie sich der Höchstbetrag für die Unterkunft im Einzelnen errechnet, zu erfragen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 41/06 R).

Falsche Kostensenkungsaufforderung
Werden Leistungsbezieher zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert, so erhalten sie in Hamburg ein Hinweisblatt, das u.a. die nachfolgende Formulierung enthält: „Wurden Sie wegen zu teurer Unterkunftskosten aufgefordert, die Aufwendungen zu senken, muss die zukünftige Nettokaltmiete den für Ihre derzeitige Wohnung geltenden Höchstwert nicht überschreiten.” Das bedeutet nichts anderes, als dass die Wahlmöglichkeiten für eine neue Wohnung zum Teil drastisch beschnitten sind. Wer z. B. als Ein-Personen Haushalt eine Wohnung der Baualtersklasse 1948-1960 mit einer Nettokaltmiete von 300 € bewohnt, der überschreitet die von der ARGE anerkannte Miete von 267,50 € um 32,50 €. Da die anerkannten Werte aller anderen Baualtersklassen höher sind, dürfen demnach nur noch Wohnungen der bisherigen Baualtersklasse angemietet werden.
Diese Praxis, Leistungsempfänger nur auf ein kleines Segment der von der ARGE akzeptierten Mieten zu verweisen, ist rechtswidrig. Ein solches Vorgehen widerspricht eindeutig den Vorgaben des Bundessozialgerichtes. Die Kostensenkungsaufforderungen enthalten damit auch eine falsche Angabe der angemessenen Miete und dürften auch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidung (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 41/06 R) keine Rechtswirkungen entfalten.

Kostensenkungsaufforderungen in der Regel mit sechs-Monats-Frist
Im Normalfall sind Unterkunftskosten, auch wenn sie sozialrechtlich “unangemessen” sind, für die Dauer von sechs Monaten anzuerkennen. Der § 22 Abs. 1 SGB II hat den Charakter einer sogenannten Sollvorschrift, so dass nur in begründeten Fällen eine Reduktion der Soll-Frist von sechs Monaten zulässig ist.
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 4.10.2005, L 8 AS 138/05 ER).

Fristbeginn erst ab Aufforderung

Regelmäßig hat die ARGE den Leistungsbeziehern mit sozialrechtlich „unangemessen“ hohen Mieten eine Frist von sechs Monaten zur Senkung der Unterkunftskosten einzuräumen und während dieser Zeit weiter die tatsächlichen Mieten zu zahlen. Diese Frist beginnt - entgegen der zum Teil von der ARGE in Hamburg vertretenen Auffassung - nicht bereits schon mit dem Beginn des Bezuges der unangemessen hohen Leistungen, sondern erst mit der Aufforderung des Leistungsträgers, die insbesondere die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten nennt.
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.1.2006, L 19 B 107/05 AS)

Unzumutbarkeit der Kostensenkung
Eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch einen Wohnungswechsel ist stets eine Frage des Einzelfalls. Die Zumutbarkeit bemisst sich insbesondere daran, um welchen Betrag die konkreten Kosten der Unterkunft die von der Behörde festgelegte Mietobergrenze überschreiten. Eine Kostenüberschreitung von 65 € bei einem 3-Personenhaushalt macht einen Wohnungswechsel wegen Geringfügigkeit unzumutbar. Auch die Beeinträchtigungen dadurch, dass der behinderte Sohn sein bisheriges soziales Umfeld verlassen müsste, können einen Wohnungswechsel unzumutbar machen.
(Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 06.07.2006, S 49 AS 734/05)
 

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