Heizkosten- und Energieeinsparverordnung 2009
Wieviel Neues bringen Sie wirklich?
Seit 01.01.2009 ist die neue Heizkostenverordnung 2009 in Kraft. Die Neuerungen der Heizkostenverordnung sollen ausdrücklich nicht einer größeren Verteilungsgerechtigkeit dienen, sondern der Energieeinsparung. Die Änderungen gelten jedoch erst für Abrechnungszeiträume, die ab dem 01.01.2009 beginnen. Zu beachten sind die Neuerungen daher noch nicht für die Abrechnungen 2008, die in diesen Wochen in großer Zahl zugestellt werden. Da vor allem die Änderung des Verteilungsmaßstabes nur für bestimmte Gebäude gilt, bedeuten die neuen Regelungen für viele Mieter keine Veränderung. Rechnet der Vermieter entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung ab, so steht dem Mieter ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 Prozent nach § 12 der HeizKVO zu.
MhM stellt die wichtigsten Änderungen der HeizKVO 2009 vor:
Vereinfacht: Veränderung von Verteilerschlüsseln
Vor jedem neuen Abrechnungszeitraum kann der Vermieter den Abrechnungsmaßstab neu festlegen, sofern sachgerechte Gründe (neue Heizanlage oder Wärmedämmung) vorliegen. Abrechnungsmaßstab ist der Anteil der Heizkosten, der nach Quadratmeter verteilt wird im Verhältnis zu dem Anteil, der nach dem gemessenem Verbrauch umgelegt wird. Eine Veränderung muss vor Beginn der Abrechnungsperiode den Mietern mitgeteilt werden, andernfalls kann auf dem alten Abrechnungsmodus bestanden werden.
Verstärkt: Verbrauchsanteil für Altbauten
Vor allem Vermieter älterer Häuser betrifft die neue Regelung, die Heizkosten zu 30% nach der Fläche und zu 70% nach dem Verbrauch zu verteilen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein Gebäude handelt, das nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 entspricht, das mit Öl- und Gasheizung versorgt wird und dessen freiliegende Heizleitungen überwiegend gedämmt sind. Bei allen anderen Gebäuden bleibt es bei der Wahlfreiheit des Eigentümers: Er kann auch den Verteilmaßstab 50% Grundkosten zu 50% Verbrauchskosten wählen. Nutznießer der neuen Regelung sind vor allem Mieter großer Altbauwohnungen, die sparsam heizen. Mieter, die viel verbrauchen, werden stärker zur Kasse gebeten. Benachteiligt werden vor allem diejenigen, die aufgrund der ungünstigen Lage der Wohnung z.B. im Erdgeschoss oder im Dachgeschoss einen hohen Verbrauch auch bei großer Sparsamkeit gar nicht vermeiden können. Da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der neue Maßstab 30:70 vorgeschrieben ist, muss der Vermieter die Veränderung nicht vorher mitteilen.
Mitteilungspflicht für Ablesewerte
Den Mietern soll das Ergebnis der Heizungsablesung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Bisher gab es eine solche Verpflichtung für Vermieter nicht. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn digitale Ablesegeräte vorhanden sind, bei denen der Mieter das gespeicherte Ableseergebnis des Vorjahres ablesen kann
Ausnahme für Passivhäuser
Besonders energieeffiziente Häuser, sogenannte Passivhäuser, werden von der Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung ausgenommen. Hier darf der Vermieter ausschließlich per Quadratmeter abrechnen, da die Kosten der Verbrauchserfassung höher liegen als die Sparmöglichkeiten der Mieter.
Austausch veralteter Messgeräte/Warmwasserzähler
Heizkostenverteiler, die vor dem 01. Juli 1981 und Warmwasserzähler, die vor dem 01. Juli 1987 eingebaut wurden, müssen bis zum 31.12.2013 ausgetauscht werden. Bis zu diesem Datum müssen auch bei verbundenen Anlagen Warmwasserzähler eingebaut werden. Der Warmwasserverbrauch darf nicht wie bisher durch einen pauschalen Abzug (18%) von den Gesamtheizkosten ermittelt werden.
Zum 01.10.2009 ist die Energiesparverordnung 2009 in Kraft getreten, die vor allem Neuerungen für Neubauten enthält. Für Bestandshäuser gibt es schärfere Anforderungen an die energetische Qualität der Bauteile bei Sanierungen. Interessant für Mieter ist vor allem:
• bis zum 31.12.2011 müssen oberste Geschossdecken, die begehbar sind, gedämmt werden (oder alternativ das darüberliegende Dach) § 10 As 4. EnEV 2009. Bisher war dies nur vorgeschrieben für nicht begehbare oberste Geschossdecken § 9 Abs. 3 EnEV a.F., jetzt § 10 Abs. 3 EnEV 2009).
• Nachtstromspeicherheizungen müssen nach § 10a EnEV je nach Baualter stufenweise ab 2020 abgebaut werden, allerdings nur in Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten.
• Der Schornsteinfeger ist zuständig für die Überprüfung, ob alte Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden (und nach § 10 der EnEV nicht mehr betrieben werden dürfen) außer Betrieb genommen worden sind ( § 26b der EnEV 2009).
Eve Raatschen










