Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Tel. 040 - 43 13 94-0
Direkt zum Inhalt springen

Heizkosten- und Energieeinsparverordnung 2009
Wieviel Neues bringen Sie wirklich?

Seit 01.01.2009 ist die neue Heizkostenverordnung 2009 in Kraft. Die Neuerungen der Heizkostenverordnung sollen ausdrücklich nicht einer größeren Verteilungsgerechtigkeit dienen, sondern der Energieeinsparung. Die Änderungen gelten jedoch erst für Abrech­nungs­zeit­räume, die ab dem 01.01.2009 beginnen. Zu beachten sind die Neuerungen daher noch nicht für die Abrechnungen 2008, die in diesen Wochen in großer Zahl zugestellt werden. Da vor allem die Änderung des Verteilungs­maßstabes nur für bestimmte Gebäude gilt, bedeuten die neuen Rege­lun­gen für viele Mieter keine Veränderung. Rechnet der Vermieter entgegen den Vor­gaben der Heizkos­ten­verordnung ab, so steht dem Mieter ein Kürzungsrecht in Hö­he von 15 Prozent nach § 12 der HeizKVO zu.
MhM stellt die wichtigsten Änderungen der HeizKVO 2009 vor:

Vereinfacht: Veränderung von Verteilerschlüsseln

Vor jedem neuen Abrechnungszeitraum kann der Vermieter den Abrechnungsmaß­stab neu festlegen, sofern sachgerechte Gründe (neue Heizanlage oder Wärme­däm­mung) vorliegen. Abrechnungs­maßstab ist der Anteil der Heizkosten, der nach Qua­dratmeter verteilt wird im Verhältnis zu dem Anteil, der nach dem gemessenem Verbrauch umgelegt wird. Eine Verände­rung muss vor Beginn der Abrech­nungsperiode den Mietern mitgeteilt werden, andernfalls kann auf dem alten Ab­rech­nungsmodus bestanden werden.

Verstärkt: Verbrauchsanteil für Altbauten

Vor allem Vermieter älterer Häuser betrifft die neue Regelung, die Heizkosten zu 30% nach der Fläche und zu 70% nach dem Verbrauch zu verteilen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein Gebäude handelt, das nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 entspricht, das mit Öl- und Gasheizung versorgt wird und dessen freiliegende Heizleitungen überwiegend gedämmt sind. Bei allen anderen Gebäuden bleibt es bei der Wahlfreiheit des Eigentümers: Er kann auch den Verteilmaßstab 50% Grund­kosten zu 50% Verbrauchskosten wählen. Nutz­nießer der neuen Regelung sind vor allem Mieter großer Altbauwohnungen, die sparsam heizen. Mieter, die viel verbrauchen, werden stärker zur Kasse gebeten. Benach­teiligt werden vor allem diejenigen, die aufgrund der ungünstigen Lage der Woh­nung z.B. im Erdgeschoss oder im Dachge­schoss einen hohen Verbrauch auch bei großer Sparsamkeit gar nicht vermeiden können. Da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der neue Maßstab 30:70 vorgeschrieben ist, muss der Vermieter die Veränderung nicht vorher mitteilen.

Mitteilungspflicht für Ablesewerte

Den Mietern soll das Ergebnis der Hei­zungs­ablesung innerhalb eines Monats mit­­geteilt werden. Bisher gab es eine solche Verpflichtung für Vermieter nicht. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn digitale Ablesegeräte vorhanden sind, bei denen der Mieter das gespeicherte Ablese­er­geb­nis des Vorjahres ablesen kann

Ausnahme für Passivhäuser

Besonders energieeffiziente Häuser, sogenannte Passivhäuser, werden von der Ver­pflichtung zur verbrauchsabhängigen Ab­rechnung ausgenommen. Hier darf der Ver­mieter ausschließlich per Quadratmeter ab­rechnen, da die Kosten der Verbrauchs­erfassung höher liegen als die Spar­mög­lich­keiten der Mieter.

Austausch veralteter Messgeräte/Warmwasserzähler

Heizkostenverteiler, die vor dem 01. Juli 1981 und Warmwasser­zähler, die vor dem 01. Juli 1987 eingebaut wurden, müssen bis zum 31.12.2013 ausgetauscht werden. Bis zu diesem Datum müssen auch bei verbundenen Anlagen Warmwasserzähler eingebaut werden. Der Warmwasserver­brauch darf nicht wie bisher durch einen pauschalen Abzug (18%) von den Gesamt­heiz­kosten ermittelt werden.
Zum 01.10.2009 ist die Energiesparver­ordnung 2009 in Kraft getreten, die vor allem Neuerungen für Neubauten enthält. Für Bestandshäuser gibt es schärfere An­for­derungen an die energetische Qualität der Bauteile bei Sanierungen. Interessant für Mieter ist vor allem:

• bis zum 31.12.2011 müssen oberste Geschossdecken, die begehbar sind, gedämmt werden (oder alternativ das da­rüberliegende Dach) § 10 As 4. EnEV 2009. Bisher war dies nur vorgeschrieben für nicht begehbare oberste Geschossdecken § 9 Abs. 3 EnEV a.F., jetzt § 10 Abs. 3 EnEV 2009).

• Nachtstromspeicherheizungen müssen nach § 10a EnEV je nach Baualter stufenweise ab 2020 abgebaut werden, aller­dings nur in Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten.

• Der Schornsteinfeger ist zuständig für die Überprüfung, ob alte Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden (und nach § 10 der EnEV nicht mehr betrieben werden dürfen) außer Betrieb genommen worden sind ( § 26b der EnEV 2009).

Eve Raatschen

Hinweis: Diese Website basiert auf XHTML. Sie benutzen eine ältere Browserversion, die das Layout dieser Website auf Basis von XHTML nicht darstellen kann. Wenn Sie die Website mit Layout sehen wollen, benutzen Sie bitte eine aktuelle Browserversion.