Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

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Hartz IV: Kurzurteile

Keine pauschalen Heizkosten

Tatsächlich anfallende Heizkosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht auf einen unangemessen hohen Heizverbrauch zurückzuführen sind. Unzulässig ist es, auf einen bundesweiten oder regionalen Durch­schnitts­verbrauchswert abzustellen. Dies würde eine Pauschalisierung der Heizkosten bedeuten, die nach aktueller Rechtslage unzulässig ist. Auch für die Annahme eines abstrakt als angemessen anzusehenden Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine „einfache“ Wohnung fehlt es an verlässlichen Ermittlungsmöglichkeiten. Gemäß § 22 I 1 SGB II werden Leistungen für Unter­kunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Prüfung der Angemessen­heit der Heizkosten hat dabei jeweils ge­trennt von der Angemessenheitsprüfung der Miete zu erfolgen.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R)

Keine Kürzung unwirksamer Staffelmieten

Tatsächliche Aufwendungen für die Miete sind diejenigen Beträge, die Leistungsempfänger nach dem Wortlaut des Mietvertrages zahlen müssen. Selbst wenn die mit dem Vermieter vereinbarte Staffelmiete möglicherweise zivilrechtlich unwirksam ist, darf die Behörde im Regelfall keinen geringeren als den mietvertraglich vereinbarten Betrag ansetzen. Hält die Behörde eine Vereinbbarung über die Miethöhe für unwirksam, so kann sie den Mieter auffordern, die Kosten der Unterkunft zu senken, da Zahlungen auf unwirksame Mietvertragsregelungen nicht angemessen sind. Dabei muss die Behörde (ARGE) dem Leistungsempfänger den behördlichen Rechtsstandpunkt in einer Weise verdeutlichen, die ihn in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R)

Kosten für (Teil-)Möblierung sind Unterkunftskosten

Enthält die Miete einen Möblierungzuschlag, so ist dieser grundsätzlich ein untrennbarer Teil der Gesamtkosten der Unterkunft, und – soweit angemessen – in voller Höhe zu übernehmen. Ein pauschaler Abzug für vermeintlich durch die Regelleistung abgegoltene Aufwendungen der Voll- oder Teil­möblierung ist schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Die anteilig in der Gesamt­miete enthaltenen Kosten für die Überlassung der Wohnung mit Möbeln sind ein Äquivalent für die Nutzungsüberlassung als solche, nicht für die Abnutzung. Sie gelten vor allem Aufwendungen für Möbelanschaf­fun­gen des Vermieters ab, die von der Regel­leistung nicht erfasst sind.
(LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 23.12.2007 - L 7 AS 19/07; LSG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 17.04.2008 - L 7 SO 5988/07; Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 13.03.2009 - S 23 AS 3287/08; Sozial­gericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2009 - S 8 AS 1073/09 ER)

Marc Meyer

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