Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

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Wohnen unter Hartz IV

Rechtswidrige Dienstanweisung der Hamburger Sozialbehörde

Die Dienstanweisungen der Hamburger Sozialbehörde zu § 22 SGB II (Unterkunftskosten) widersprechen in Teilen – zum Nach­teil der betroffenen Mieter – der Rechtslage. Nicht einmal seit langem bekannte Entscheidungen des Bundessozialgerichts werden berücksichtigt.
Offenbar wird von der Behörde aus schlichtem fiskalischen Interesse gezielt versucht, Leistungsempfängern mühsam erstrittene Rechte vorzuenthalten. Es ist ein Skandal, dass sich innerhalb der Behörde und bei den politisch Verantwort­lichen niemand dazu berufen sieht, die rechtswidrigen Einspar­ver­suche auf Kosten der Ärmsten zu unterbinden. Nachfolgend einige Beispiele:

Keine Heizkostenpauschalierung

Entgegen der gesetzlichen Regelung, die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, weist die Sozialbehörde in ihrer Dienst­an­weisung ihre Mitarbeiter an, Heizkostenpauscha­lie­run­gen vorzunehmen. So erhalten Leistungsempfänger, die ihre Heizbrennstoffe (z.B. Kohle) selber beschaffen müssen, lediglich eng bemessene Pau­scha­len. Diese sind in kälteren Wintern nicht nur unzureichend, die B­ehör­denpraxis ist auch unzulässig, wie Gerichte mehrfach festgestellt haben (vgl. u. a. die untenstehende BSG-Entscheidung).

Gleiches Recht für WG-Mitglieder und Untermieter

Nach wie vor werden in der Dienstanweisung der Sozialbehörde Leis­tungs­empfänger, die in Wohngemeinschaften oder Untermietver­hält­nissen leben, durch unzulässigerweise niedrigere Mietobergrenzen diskriminiert. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Bundessozial­ge­richts (Urteil v. 18.06.08 – B 14/11b AS 61/06) und zahlreicher Instanz­gerichte. Danach sind bei echten Untermietverhältnissen oder reinen Wohngemeinschaften die Mietobergrenzen anzusetzen, die auch sonst alleinwohnenden Ein-Personen-Haushalten zustehen.

Streitfall Schönheitsreparatur

Trotz mehrerer Entscheidungen des Bundessozialgerichts (u. a. Urteil vom 19.03.08 – B 11b AS 31/06 R), wonach der Regelsatz keine Leistungen für die Vornahme mietvertraglich geschuldeter Schönheitsreparaturen enthält, verweigert die ARGE nach wie vor die Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Unterkunftskosten. Als Begründung wird trotz Kenntnis der BSG-Entscheidung behauptet, die Kosten seien bereits im Regelsatz enthalten und daraus zu begleichen.

Marc Meyer

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