Wohnen unter Hartz IV
Rechtswidrige Dienstanweisung der Hamburger Sozialbehörde
Die Dienstanweisungen der Hamburger Sozialbehörde zu § 22 SGB II (Unterkunftskosten) widersprechen in Teilen – zum Nachteil der betroffenen Mieter – der Rechtslage. Nicht einmal seit langem bekannte Entscheidungen des Bundessozialgerichts werden berücksichtigt.
Offenbar wird von der Behörde aus schlichtem fiskalischen Interesse gezielt versucht, Leistungsempfängern mühsam erstrittene Rechte vorzuenthalten. Es ist ein Skandal, dass sich innerhalb der Behörde und bei den politisch Verantwortlichen niemand dazu berufen sieht, die rechtswidrigen Einsparversuche auf Kosten der Ärmsten zu unterbinden. Nachfolgend einige Beispiele:
Keine Heizkostenpauschalierung
Entgegen der gesetzlichen Regelung, die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, weist die Sozialbehörde in ihrer Dienstanweisung ihre Mitarbeiter an, Heizkostenpauschalierungen vorzunehmen. So erhalten Leistungsempfänger, die ihre Heizbrennstoffe (z.B. Kohle) selber beschaffen müssen, lediglich eng bemessene Pauschalen. Diese sind in kälteren Wintern nicht nur unzureichend, die Behördenpraxis ist auch unzulässig, wie Gerichte mehrfach festgestellt haben (vgl. u. a. die untenstehende BSG-Entscheidung).
Gleiches Recht für WG-Mitglieder und Untermieter
Nach wie vor werden in der Dienstanweisung der Sozialbehörde Leistungsempfänger, die in Wohngemeinschaften oder Untermietverhältnissen leben, durch unzulässigerweise niedrigere Mietobergrenzen diskriminiert. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 18.06.08 – B 14/11b AS 61/06) und zahlreicher Instanzgerichte. Danach sind bei echten Untermietverhältnissen oder reinen Wohngemeinschaften die Mietobergrenzen anzusetzen, die auch sonst alleinwohnenden Ein-Personen-Haushalten zustehen.
Streitfall Schönheitsreparatur
Trotz mehrerer Entscheidungen des Bundessozialgerichts (u. a. Urteil vom 19.03.08 – B 11b AS 31/06 R), wonach der Regelsatz keine Leistungen für die Vornahme mietvertraglich geschuldeter Schönheitsreparaturen enthält, verweigert die ARGE nach wie vor die Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Unterkunftskosten. Als Begründung wird trotz Kenntnis der BSG-Entscheidung behauptet, die Kosten seien bereits im Regelsatz enthalten und daraus zu begleichen.
Marc Meyer










