Wohnen unter Hartz IV
Überprüfungsanträge noch 2011 stellen
Seit dem 01.04.2011 wirken Korrektur- bzw. Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB X für bereits rechtskräftige Bescheide nicht mehr vier Jahre zurück, sondern nur noch für das aktuelle und das vorherige Kalenderjahr 2010. Änderungen zugunsten von Leistungsbeziehern (z. B. höhere Leistungsansprüche wegen der Unterkunftskosten oder eine Betriebskosten- bzw. Heizkostennachforderung) sind daher nur noch eingeschränkt möglich. Wer Bescheide des Jahres 2010 überprüft und korrigiert bekommen möchte, muss den entsprechenden Antrag zwingend noch dieses Jahr stellen. Ab Januar 2012 wirkt der Antrag nur bis Januar 2011 zurück.
Mietrichtwerte endlich anpassen
Obwohl die Mietenspiegelmieten seit 2007 um durchschnittlich knapp 10% gestiegen sind, bemessen sich die sogenannten Miethöchstwerte für Sozialleistungsempfänger immer noch nach den Mittelwerten des Mietenspiegels 2007. Mieter, deren Unterkunftskosten auch nur geringfügig über den Werten des Jahres 2007 liegen, erhalten durch die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II regelmäßig sogenannte Umzugsaufforderungen (Kostensenkungsaufforderungen). Wenn es den Mietern nicht gelingt, durch Umzug oder Untervermietung ihre Miete auf die 2007er Werte zu senken, bekommen sie nicht mehr die ganze Miete bezahlt. Die Mietrichtwerte müssen dringend an die Werte des aktuellen Mietenspiegels angepasst werden. Angesichts der aktuellen Wohnungsnot in Hamburg kann die Suche nach einer preiswerteren Wohnung nicht gelingen. Die Sozialbehörde hat die Aufforderung zur Kostensenkung zur Zeit eingestellt. Darüber können sich Mieter freuen.
Darlehenstilgung: Noch weniger als das Existenzminimum
Zum Jahresanfang hat es eine gravierende Verschärfung zu Lasten der Leistungsempfänger gegeben. Bis März 2011 war es unzulässig, von Hartz IV- Leistungsbeziehern zu fordern, dass sie ein Darlehen, welches ihnen für eine Mietkaution gewährt wurde, noch im Leistungsbezug tilgen. Es musste lediglich der Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses an die Jobcenter abgetreten werden. Durch den neuen § 42a SGB II muss das Jobcenter nun noch im laufenden Leistungsbezug die sofortige Tilgung des Darlehens mit 10% des Regelsatzes verlangen. Entsprechende Regelungen finden sich in der aktuellen Fachanweisung der Sozialbehörde vom 14.09.2011. Für diese Regelung gibt es keine zwingende Notwendigkeit. Für Leistungsbezieher geht es jedoch an die Substanz. Nun muss ein Ein-Personen-Haushalt, der eine Wohnung anmietet, über mehrere Jahre von 327,60 € im Monat leben anstatt von 364 €.
Marc Meyer










