MhM-Kampagne
Ferienwohnungen zu Mietwohnungen!
,
6.12.2011
Ferienwohnungen sind Zweckentfremdung
Ein aus Berlin schon länger bekanntes Phänomen wird zunehmend auch ein Hamburger Problem. Immer öfter werden Miet- oder Eigentumswohnungen nicht mehr dauerhaft an Mietinteressenten vermietet, sondern lediglich tage-, wochen- oder monatsweise an Touristen, um dadurch noch ganz erheblich mehr Geld einzunehmen, als dies auf dem sowieso überteuerten Wohnungsmarkt in Hamburg sonst möglich wäre. Rechtlich ist ein solcher Beherbergungsbetrieb nur in Gewerbeobjekten gestattet, wie Hotels, Pensionen, Backpakers o. ä.. In Miet- oder Eigentumswohnungen ist eine solche Nutzung unzulässig, es sei denn eine behördliche Ausnahmegenehmigung liegt vor. Dies regelt das Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohn-raumschutzgesetz – HmbWoSchG) in § 9 Abs. 2 Ziffer 2. Danach ist „die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung“ verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 € Geldbuße geahndet werden kann.
Grund ist, dass derart für die Touristenbeherbergung genutzte Wohnungen dauerhaft dem Wohnungsmarkt entzogen werden und dadurch die Wohnungsnot weiter verschärfen. Die maßgebliche Dienstanweisung der Bezirksämter aus dem Jahr 2010 sieht den Tatbestand der Zweckentfremdung insbesondere in Fallgruppen wie der dauernden Fremdbeherbergung (Indizien: Bereitstellung von Bettwäsche und/oder Verpflegung, Zimmerreinigung, regelmäßig nur vorübergehende Überlassung, Entgelt nach Tagen/Wochen) und der gewerblichen Zimmervermietung (Indizien: Vermietung wird haupt- bzw. nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, Überlassung für kürzere Zeit) gegeben. In diesen Fällen kann die Behörde nicht nur ein Bußgeld verhängen, sondern auch eine Wiedernutzung als Wohnung verfügen.
Unterstützen Sie unsere Aktion!
MhM wíll das Ausmaß dieses unschönen Trends feststellen und bekämpfen. Dabei ist jedoch nicht der Wohnungstausch zwischen Mietern während der Ferien gemeint oder die Untervermietung während eines Auslandsaufenthalts, sondern allein die dauerhafte Nutzung als Ferienwohnung. Melden Sie uns diese Ferienwohnungen. Schicken Sie uns den ausgefüllten Fragebogen zurück. MhM wird diese Wohnungen bei den bezirklichen Abteilungen Wohnraumschutz melden. Die Abteilungen haben die Möglichkeit nach § 12 Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz, den Vermieter zu verpflichten, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Und das sollten sie auch endlich tun.










