Mieter muss virtuelle Quadratmeter zahlen!, 8.7.2009
Ein Vermieter darf eine falsche größere Wohnfläche für ein Mieterhöhungsverlangen zu Grunde legen, wenn diese Fläche im Vertrag vereinbart wurde und die Abweichung unter 10 % liegt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 08.07.2009 erneut entschieden, dass Abweichungen zwischen der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche und der tatsächlichen Wohnfläche nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Abweichung unter 10 % bleibt. Im konkreten Fall ging dies zu Lasten einer Hamburger Mietpartei. Sie hatte sich gegen ein Mieterhöhungsverlangen in Höhe von monatlich 72,56 € gewehrt, weil der Vermieter sich auf eine falsche Flächenangabe gestützt hatte. Im Mietvertrag waren 55,57 m² angegeben, die tatsächliche Wohnfläche betrug aber lediglich 51,03 m². Die Richter am BGH waren der Auffassung, dass diese Abweichung nicht erheblich sei und noch innerhalb der Toleranzgrenze liege. Konkret bedeutet dies für die unterlegene Mieterin, dass sie aufgrund der falschen Flächenangabe im Mietvertrag monatlich 36,00 € mehr bezahlt. Betrügerische Vermieter, die mit falschen Angaben in ihren Mietverträgen arbeiten, werden also nicht bestraft, sondern mit höheren Mieteinnahmen belohnt. Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund, dass falsche Angaben in Mietverträgen weit verbreitet sind, nicht nachvollziehbar. Zwar wiesen die Richter vom BGH auch darauf hin, dass es Flächenabweichungen zu Gunsten von Mietern gebe. Diese sind nach den Erfahrungen von Mieter helfen Mietern aber sehr selten. Wohnungen werden bereits in Annoncen größer angeben als sie tatsächlich sind, um den Mietpreis attraktiver zu machen. So ergibt sich aus einem in der Süddeutschen Zeitung vom 09.07.2009 zitierten Gutachten der DEKRA Real Estate, dass mehr als 80 % der untersuchten Wohn- und Büroflächen nicht den Angaben in den Mietverträgen entsprachen. Diesem Massenphänomen mit einer 10%igen Bagatellgrenze zu begegnen, erteilt Miethaien auf der Vermieterseite auch noch den gerichtlichen Segen. (Urteil vom 8.7.2009 VIII 205/08)
zur Pressemitteilung des BGH, Nr. 146/2009










