Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Tel. 040 - 43 13 94-0
Direkt zum Inhalt springen

Erstaustattung/ Anschaffungskosten

Erstausstattung nach Auszug aus Frauenhaus
Die Kosten der Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen
des Frauenhauses, sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, in
dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt,
da der Bedarf für die Erstausstattung der Wohnung erst nach dem tatsächlichen Umzug entsteht. (Sozialgericht Dortmund Urteil vom 09.03.2011, S 57 (37) AS 129/09

Erstausstattung umfasst gebrauchten Fernseher
Zur Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 III SGB II gehören sämtliche Einrichtungsgegenstände und -geräte, die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind. Auch ein gebrauchtes Fernsehgerät gehört dazu; es stellt einen Einrichtungsgegenstand dar, der üblicherweise in Haushalten unterer Einkommensgruppen vorhanden ist. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum alten Sozialhilferecht zurückgegriffen werden. Ein rechtlich anerkanntes Bedürfnis als Erstattung besteht auch dann, wenn zwar bis zur Scheidung ein Fernseher vorhanden war, dieser im Rahmen der Trennung aber beim Partner verbleibt.
(Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 28.05.09 - S 17 AS 87/08)

Waschmaschine nach Trennung
Die Anschaffung einer Waschmaschine kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch dann als Erstbedarf im Rahmen der „Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ beansprucht werden, wenn ein Ehepartner nach Trennung einen neuen Haushalt gründet. Unerheblich ist es im Rahmen der Norm, wenn nur ein Einzelgegenstand und nicht eine komplette Erstausstattung beantragt wird.
(Bundessozialgericht, 19.09.2008 –B 14 AS 64/07 R)

Erstausstattung der Wohnung außerhalb der Regelleistung
Gemäß § 23 Abs. 3 SGB II stehen ALG II – Bezieherinnen Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zu. Diese Leistungen sind nicht im Regelsatz enthalten. Als Erstausstattung gilt nicht nur deren Anschaffung nach der erstmaligen Anmietung einer Wohnung im Leben, sondern der entsprechende Bedarf nach Heirat, Trennung oder Scheidung sowie nach Wohnungsbrand oder Umzug in eine Wohnung mit anderen Ausstattungsmerkmalen. Etwaige im Regelsatz enthaltene Ansparbeträge sind lediglich für Reparaturen und notwendige Ersatzbeschaffungen gedacht. (Sozialgericht Magdeburg vom 15.6.2005, S 27 AS 196/05 ER; Sozialgericht Hamburg vom 24.6.2005, S 62 AS 406/05 ER)

Erstausstattung für die Wohnung bei Neugeborenen
Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelsatz umfasst und werden daher gesondert erbracht. Diese Regelung hat als Öffnungsklausel den Sinn, besondere Bedarfe, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie durch die Regelleistung gedeckt werden, gesondert zu befriedigen. Eine solche Situation liegt auch vor, wenn in eine bestehende Wohnungsausstattung ein neugeborenes Kind zu integrieren ist. Daher können zum Beispiel ein Kinderbett, ein Wickeltisch oder ein Kinderwagen zum besonderen Bedarf gehören.
(Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 23.3.2005, S 57 AS 123/05 ER)
 

Hinweis: Diese Website basiert auf XHTML. Sie benutzen eine ältere Browserversion, die das Layout dieser Website auf Basis von XHTML nicht darstellen kann. Wenn Sie die Website mit Layout sehen wollen, benutzen Sie bitte eine aktuelle Browserversion.