Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Eltern im Mietvertrag
Ein Bezieher von Hartz-IV-Leistungen kann nach einen Urteil des Sozialgerichts Magdeburg die Übernahme der gesamten Miete verlangen kann, wenn er die angemessene Wohnung alleine bewohnt. Dies gilt auch, wenn neben ihm weitere Personen, beispielsweise die Eltern, den Mietvertrag mit unterschrieben haben. Der Vermieter hatte zur Sicherheit darauf bestanden, dass beide Eltern, die eine eigene Wohnung haben, den Mietvertrag des verschuldeten Leistungsbeziehers mit unterschreiben. Die ARGE zahlte nur 1/3 der Miete: den Rest müssten laut Mietvertrag die Eltern an den Vermieter zahlen. Nach Auffassung des Gerichts haben die Eltern den Mietvertrag nur aus Bonitätsgründen unterschrieben und sind nicht Mieter geworden. Sie hätten dem Vermieter nur ein Schuldversprechen gegeben, damit ihr verschuldeter Sohn überhaupt eine Wohnung anmieten kann. Dem Sohn stehe daher die gesamte Miete zu und nicht nur 1/3 davon.
(SG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2010 - S 11 AS 3600/09 ER)
Ende der Wohnformendiskriminierung
Am 10.11.2009 hat die Sozialbehörde - weitgehend unbemerkt – ihre Fachanweisung zu § 22 SGB II („Höchstwerte zu den Kosten der Unterkunft“) zugunsten von einigen Leistungsempfängern geändert. Die Sonderregelungen für Wohngemeinschaften, gewerbliche Zimmervermietung, vorübergehende Wohnformen (z.B. Pensionen) und Untermietverhältnisse wurden zwei Jahre nach dem Urteil des Bundessozialgerichts endlich auch in Hamburg gestrichen. Allen oben benannten Mietern muss jetzt die Miete jedenfalls bis zur für Einpersonenhaushalte geltenden Höhe bewilligt werden. Nun ist Schluss, mit den rechtswidrigen Bewilligungen von zumeist viel zu niedrigen, pauschalen all-inclusive-Mieten in Höhe von 250 bis 300 €, die MhM mit Sozialverbänden seit langem beanstandet hatte. Alle bisher von den Pauschalen betroffenen Leistungsempfänger sollten überprüfen (lassen), ob die Mietzahlung auch wirklich spätestens ab Dezember 2009 angepasst wurde. Mitglieder können gerne in die MhM-Beratung „Wohnen unter Hartz-IV“ kommen.
Keine Kürzung unwirksamer Staffelmieten
Tatsächliche Aufwendungen für die Miete sind diejenigen Beträge, die Leistungsempfänger nach dem Wortlaut des Mietvertrages zahlen müssen. Selbst wenn die mit dem Vermieter vereinbarte Staffelmiete möglicherweise zivilrechtlich unwirksam ist, darf die Behörde im Regelfall keinen geringeren als den mietvertraglich vereinbarten Betrag ansetzen. Hält die Behörde eine Vereinbarung über die Miethöhe für unwirksam, so kann sie den Mieter auffordern, die Kosten der Unterkunft zu senken, da Zahlungen auf unwirksame Mietvertragsregelungen nicht angemessen sind. Dabei muss die Behörde (ARGE) dem Leistungsempfänger den behördlichen Rechtsstandpunkt in einer Weise verdeutlichen, die ihn in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R)
Endlich: Neue Höchstwerte für Unterkunftskosten
Mit Wirkung zum 01.01.2009 sind die Unterkunftskosten von Leistungsempfängern nach Hartz-IV und Grundsicherung an den akteullen Mietenspiegel 2007 angepasst worden. Allerdings stellen die jeweiligen Mietenspiegelwerte nach wie vor lediglich die Miethöhen in bestehenden Mietverhältnissen dar. Die Neuvermietungspreise liegen hingegen deutlich über den Mietenspiegelwerten.
Recht auf Wohngemeinschaft
Wohnt die Antragstellerin als alleiniges Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft, so gelten für sie hinsichtlich der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten die gleichen Maßstäbe wie für einen Einpersonenhaushalt. Es steht den Hilfebedürftigen nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008 frei, ob sie eine nur allein oder von einer Wohngemeinschaft bewohnte Unterkunft wählen.
(Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 22.10.2008 –S 20 AS 5022/08 ER)
Aktuelle Mietenspiegeldaten verwenden
Nach wie vor basieren die aktuellen Mietobergrenzen seitens der Hamburger ARGE auf dem Mietenspiegel 2005. In der einschlägigen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 verlangt das Gericht jedoch die Verwendung aktueller Mietdaten. Man darf gespannt sein, wann sich die Hamburger ARGEn endlich auf den Mietenspiegel 2007 beziehen. Leistungsempfängern, denen wegen angeblich unangemessen hoher Kosten der Unterkunft die Mieten nicht vollständig bezahlt werden, sei empfohlen, auf der Grundlage des Mietenspiegels 2007 nachzurechnen und den ggf. höheren Beitrag einzufordern. 4/2008
Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen/örtliche Beschränkung der Wohnungssuche
1. Nach dem gegenwärtigen Stand ist eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu erwarten, die möglicherweise zu einer Anhebung der Angemessenheitsgrenze betreffs der Miethöhe führen wird. Diesbezüglich ist allenfalls eine Steigerung im Bereich von ca. 10 % zu erwarten, so dass die Kosten der Antragstellerin, welche die aktuellen Angemessenheitskriterien der ARGE um 37 % überschreiten immer noch als unangemessen zu bewerten wären. Das Gericht geht davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beschränkung der Wohnungssuche zur Kostensenkung auf einige Stadtteile im Nordosten der FHH hier ausnahmsweise rechtmäßig ist, da das 6jährige Kind aufgrund der konkreten Umstände auf die sozialen Bezüge in der näheren örtlichen Umgebung des jetzigen Wohnsitzes angewiesen ist.
(Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21.12.06, S 56 AS 2471/06 ER)
2. Es ist eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu erwarten, wonach die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf landesrechtliche Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus (vgl. Globalrichtlinie WA 2/2002 vom 26.11.02 zu Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz: 1 Person – 50 m2, 2 Personen – 60 m2) abweichend von der fachlichen Vorgabe der ARGE zu bestimmt ist. Für einen Zwei-Personen-Haushalt ergäbe sich dann eine um 9% höhere maximale Wohnungsgröße, woraus ein Höchstwert von 446,- _ statt 409,- _ resultieren würde. Die Beschränkung der Wohnungssuche zur Kostensenkung auf einige Stadtteile im Nordosten der FHH war hier ausnahmsweise rechtmäßig, weil aufgrund psychologischer bzw. sozialtherapeutischer Stellungnahmen ein Umzug örtlich nur eingeschränkt zumutbar erscheint.
(Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 25.01.07, S 55 AS 2401/06 ER)
Zur Bestimmung der Angemessenheit
Die Prüfung des Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalisierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind. Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist vielmehr zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei den Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar. Bei nicht angemessenen Unterkunftskosten ist in jedem Fall der Teil der Unterkunftskosten zu zahlen, der im Rahmen der Angemessenheit liegt.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).










